Bald beginnt die Urlaubszeit und das heißt für viele Filmer: Akkus laden, Koffer packen und hinein in das Filmvergnügen. Doch nicht alles was gefällt, ist auch erlaubt. Nach meinem Artikel über die Situation in Deutschland wurde ich mit Anfragen zu den Urlaubsländern geradezu überhäuft.
Sieht man von speziellen Fotografierverboten – etwa im Umfeld militärischer Anlagen – ab, müssen Sie sich als Tourist, der Aufnahmen für den privaten Videofilm dreht, nicht allzu viele Gedanken machen. Der gesunde Menschenverstand und das Beachten allgemeingültiger Anstandsregeln reichen vielfach aus.
Kritisch wird es erst, wenn Sie Ihren Film veröffentlichen möchten. Ob Sie damit Geld verdienen, spielt keine Rolle. Das Einstellen bei Youtube & Co reicht völlig aus. Die nachfolgende Aufstellung gibt Ihnen eine kleine Übersicht über die wichtigsten Urlaubsländer. Sie kann die teilweise komplexen Regeln jedoch nur grob wiedergeben. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich am besten an die jeweilige Botschaft Ihres Gastlandes.
Belgien
Panoramafreiheit, wie es sie in Deutschland gibt, ist in Belgien unbekannt. Für das Veröffentlichen von Fotos, bei denen herausragend gestaltete Gebäude, oder Denkmäler das Hauptmotiv bilden, ist eine Genehmigung erforderlich. Aufnahmen, bei denen diese nur als Beiwerk auftauchen – etwa die Familie mit dem Atomium im Hintergrund – sind weitgehend unkritisch. Entscheidend für die Klassifizierung als Beiwerk ist, dass sich die Aussage des Bildes durch das Fehlen des entsprechenden Objekts nicht oder nur unwesentlich verändert.
Dänemark
Die Regelung in Dänemark ist vergleichbar mit der in Deutschland: Alles was sich bleibend an öffentlichen Plätzen befindet, darf auch abgebildet und veröffentlicht werden. Einzige Ausnahme sind Kunstwerke, die bei kommerzieller Verwendung der Aufnahmen nicht das Hauptmotiv darstellen dürfen. Ob sich ein solches Kunstwerk bleibend oder nicht an einem öffentlichen Platz befindet, spielt hierbei keine Rolle.
Frankreich
Regelungen zur Panoramafreiheit sind in Frankreich unbekannt. Soweit die Schutzfristen des Urheberrechts bei Gebäuden, ein Denkmälern oder bei von öffentlichem Grund aus einsehbaren Kunstwerken noch nicht abgelaufen sind, darf das Motiv nur zu privaten Zwecken abgebildet werden. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen ist nicht zulässig. Wie in Dänemark gilt jedoch auch die Regelung, dass die Abbildung erlaubt ist, wenn das geschützte Objekt nur als unbedeutendes Beiwerk fungiert.
Großbritannien
In Großbritannien geht die Panoramafreiheit sogar noch weiter als in Deutschland: Sie erstreckt sich nicht nur auf den Außenbereich, sondern auch auf die Innenräume öffentlich zugänglicher Gebäude. Wichtig: Museen, Parks und andere Einrichtungen für die Eintritt verlangt werden, mögen zwar vielleicht in öffentlicher Hand sein, gelten aber nicht als öffentlich zugänglich.
Italien
Regelungen zur Panoramafreiheit sind in Italien unbekannt. Soweit die Schutzfristen des Urheberrechts bei Gebäuden, ein Denkmälern oder bei von öffentlichem Grund aus einsehbaren Kunstwerken noch nicht abgelaufen sind, darf das Motiv nur zu privaten Zwecken abgebildet werden. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen ist nicht zulässig.
Niederlande
In den Niederlanden geht die Panoramafreiheit weiter als in Deutschland: Sie erstreckt sich nicht nur auf den Außenbereich, sondern auch auf die Innenräume öffentlich zugänglicher Gebäude. Wichtig: Museen, Parks und andere Einrichtungen für die Eintritt verlangt werden, mögen zwar vielleicht in öffentlicher Hand sein, gelten aber nicht als öffentlich zugänglich.
Österreich
In den Österreich geht die Panoramafreiheit weiter als in Deutschland: Sie erstreckt sich nicht nur auf den Außenbereich, sondern auch auf die Innenräume öffentlich zugänglicher Gebäude. Abgebildet werden dürfen Gebäudefassaden, Kunstwerke und Denkmäler soweit sie bleibend sind. Wichtig: Museen, Parks und andere Einrichtungen für die Eintritt verlangt werden, mögen zwar vielleicht in öffentlicher Hand sein, gelten aber nicht als öffentlich zugänglich.
Spanien
Die spanischen Regelungen zur Panoramafreiheit sind weitgehend identisch mit den deutschen: Alles was sich bleibend an öffentlichen Plätzen befindet, darf abgebildet und veröffentlicht werden.
USA
Auch in den USA dürfen Gebäude, die von öffentlichem Grund aus sichtbar sind oder darauf stehen, fotografiert und die Aufnahmen davon veröffentlicht werden. Das gilt auch für Innenaufnahmen öffentlich zugänglicher Gebäude. Wichtig: Museen, Parks und andere Einrichtungen für die Eintritt verlangt werden, mögen zwar vielleicht in öffentlicher Hand sein, gelten aber nicht als öffentlich zugänglich. Nicht zulässig ist die Veröffentlichung von Aufnahmen, die Denkmäler oder Kunstwerke zeigen, selbst wenn Sie öffentlich zugänglich oder von öffentlichem Grund aus sichtbar sein mögen.
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