Was darf man genehmigungsfrei drehen?

Stichwort Panoramafreiheit

Fotografieren verboten!

Die gute Nachricht: Solange Sie als Amateur unterwegs sind und Ihre Aufnahmen nicht veröffentlichen, werden Sie zumindest in Deutschland kaum Probleme haben. Entweder ist das Drehen sowieso erlaubt oder es wird zumindest geduldet. Wo das nicht der Fall ist, steht – deutscher Gründlichkeit sei Dank – meist ein Schild oder eine Hinweistafel. Im Zweifel hilft der gesunde Menschenverstand: An offensichtlich unpassenden Orten gehört die Kamera in die Tasche!

Damit eine Aufnahme als veröffentlicht gilt, muss sich nicht im Fernsehen zu sehen sein oder im Kino – schon der Upload zu Youtube oder auf die eigene Internetseite reicht. Ob sich die Seite an eine breite Öffentlichkeit oder nur an Freunde und Bekannte richtet, ist ohne Bedeutung.

Doch selbst für zur Veröffentlichung bestimmte Aufnahmen gelten in Deutschland weitreichende Freiheiten: Gemäß §59 UrhG ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ 

Im Klartext heißt das: Sie dürfen das Wohnhaus Ihrer hübschen Nachbarin guten Gewissens drehen, solange Sie dabei auf einer öffentlichen Straße stehen und das Grundstück nicht betreten.  Die Dame selbst  ist für Ihre Kamera tabu! Unter welchen Umständen sie mit aufs Bild darf, ist ist eine Frage des Persönlichkeitsrechts, der ich in einem späteren Artikel nachgehe.

Doch auch ohne Nachbarin im Bild ist nicht alles erlaubt: Das Werk (also das Gebäude, Kunstobjekt, Brunnen, Straße …) muss bleibend sein: Ein an einem Gebäude dauerhaft installiertes Kunstwerk dürfen Sie bedenkenlos abbilden, ein großes Fototransparent, das auf eine Kunstausstellung hinweist, nicht.

Auch sonst liegt die Tücke des  §59 UrhG  im Detail: Nicht alles, was öffentlich zugänglich ist, ist auch öffentlicher Grund. Bahnhofsgelände oder Museumsgärten zum Beispiel  gehören nicht dazu, obwohl sie vielleicht sogar  in staatlichem Besitz sind und das Betreten ohne Eintritt oder sonstige Zugangskontrollen möglich ist. Aufnahmen in Innenräumen öffentlich zugänglicher Gebäude bedürfen immer einer Genehmigung!

Niemals dürfen Sie Hilfsmittel verwenden, um etwa über eine Mauer zu schauen: Der Einsatz einer Leiter, eines über die Augenhöhe gehenden Stativs oder eines Multicopters ist nicht zulässig. Ebenso wenig dürfen Sie aus Ihrem oder  einem anderen Gebäude heraus auf das Grundstück der Nachbarin filmen.

Andere Länder, andere Sitten

Alle diese  Regeln, gemeinhin unter dem Begriff „Panoramafreiheit“ zusammengefasst, gelten nur für Deutschland. In vielen anderen Ländern sind sie ähnlich. Sie müssen jedoch nur über die Grenze nach Frankreich gehen und schön sieht es völlig anders aus.  Wie genau und was es sonst beim Urlaubfilmdreh zu berücksichtigen gilt, darüber erhalten Sie hier einen Überblick.

 

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1 Kommentar

  1. Das Persönlichkeitsrecht, UrhG etc. verbieten doch grundsätzlich nicht die AUFNAHME von Personen, sondern maximal Veröffentlichung. Und das auch nur unverfremdet. Verfremdet hat die Person kein Einspruchsrecht.
    Auch wenn Ich den Hutbürger mit vollem Vorsatz ins Gesicht filmen würde, das wäre theoretisch nicht illegal.
    Ich muss es verfremden um es zu veröffentlichen.
    Und mittlerweile könnte man diese „Deepfake“-App nutzen, um das Gesicht durch ein Anderes auszutauschen, und so die Mimik etc. beizubehalten.
    Statt einen fetten gelben Smiley drüber zu setzen wie es schon seit einiger Zeit Mode ist.

    Viel wichtiger wäre die Frage nach dem Ton.
    Ist der Ton der Kamera etwa ein Verstoß gegen StGB 201 O_o ?
    Evtl. steht die Kamera wo, und 2m entfernt schräg hinter der Kamera unterhalten sich zwei.
    Zack, mit aufgezeichnet, Straftat O_o.

    Was würde ein Profi machen, wenn der Auftrag lautet:
    Parken Sie ein Auto oder Fahrrad, kleben sie einen provokanten Spruch hinter die Scheibe, und filmen Sie versteckt die Reaktionen?
    Das gesprochene Wort ist hier ja sehr bedeutend.
    Die Personen stehen vor dem Teil, evtl. mit Partner, und kommentieren das.
    Etwas, dass in einer größeren Anzahl ein interessantes Bild in die Köpfe der Menschen bietet. Z.B. wie sie zu einem sehr polizeikritischen Zitat (vgl. „Soldaten sind Mörder“) stehen. Ob sie evtl. Bestrafung fordern. Oder gar glauben dass das ja illegal sei, und äußern die Polizei zu rufen.

    Und dann steht evtl. kurz danach die Polizei davor (obwohl die selbst wissen müssen das das nicht verboten ist, damit Missbrauch der Arbeitszeit und Einsatzwagen) und gibt auch Kommentare ab. Ganz besonders bei solch einem Zitat kann dem Polizisten ja etwas „raus rutschen“, was der nicht vor sichtbar laufender Kamera gesagt hätte. Z.B. aggressive Äußerungen wie Gewaltfantasien bis zum Tod der Person.
    Allerdings wäre gerade das dann im öffentlichen Interesse.
    Außerdem gelten Polizisten im Einsatz als Personen der Öffentlichkeit.
    Theoretisch müsste man dann sogar deren Gesicht und Stimme unverändert lassen können.

    So wie Monitor den Sozial/Ausländer-Amtsleiter von Sömmerda heimlich in Bild und ton filmte, und es ohne Verfremdung des Gesichtes und Stimme sendete.
    Es kann doch nicht sein, dass die ARD, Monitor mehr Recht haben als jeder Bürger!?!
    Ja, jeder ALG2-Bezieher müsste mit dem gleichen Recht wie Monitor dem Amtsleiter heimlich filmte, seinen/ihren Sachbearbeiter filmen dürfen.
    Das „Öffentliche Interesse“ ist exakt das Gleiche (Kriminelle Äußerungen des SB im Vergleich mit evtl. sogar noch legalem Rassismus des Amtsleiter), auch dann wenn die Zuschauerzahl viel kleiner ist. Denn auf die Reichweite etc. kann es ja wohl nicht ankommen.
    Statt dessen führt die Erwähnung eines ALG2-Kunden früherer Aufnahmen zu einer sofortigen Haussuchung durch die Polizei ohne richterlichen Beschluss bei dem Zuhause, wärend der noch nicht daheim ist. So geschehen.

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